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2. BHK-§§-Frühstück, Schwerpunkt Arbeitsrecht am 27.11.2019
22. November 2019
Den erreichten übergesetzlichen Lärmschutz sichern
14. August 2020
Published by bhkwp.admin on 6. Dezember 2019
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06.12.2019

In mehreren Eilverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg konnte Dr. Patrick Heinemann letzte Woche erreichen, dass die Stadt Albstadt das neue Spielhallenrecht weiter konsequent umsetzen und die Spielhallendichte deutlich verringern kann. Regelmäßig stehen Gewerbeaufsichtsbehörden hierbei vor großen Herausforderungen: Die Rechtsfragen sind komplex, die finanzstarken Spielhallenbetreiber leisten zähen Widerstand. BENDER HARRER KREVET ist auch hier der verlässliche Partner der öffentlichen Hand.

In den entschiedenen Eilsachen wandten sich insgesamt drei Spielhallenbetreiber gegen Schließungsverfügungen (Beschl. v. 26.11.2019 – 6 S 198/19, 6 S 199/19, 6 S 205/19). Die betroffenen Spielhallen hielten den Abstand von 500 m zur nächsten Spielhalle (§ 42 Abs. 1 LGlüG) nicht ein und konnten zum Inkrafttreten des neuen Spielhallenrechts (01.07.2017) auch keine Härtefallbefreiung erhalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr die von uns vertretene Rechtsauffassung bestätigt, wonach Spielhallen, die früher eine Erlaubnis nach altem Recht erhalten hatten, danach aber zeitweise nicht mehr erlaubt worden sind, nicht mehr als Bestandsspielhalle gelten und deshalb auch das Abstandsgebot zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen beachten müssen (§§ 42 Abs. 3, 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG). Diesen Abstand hielten die betroffenen Spielhallen nicht ein. Sie waren deshalb nicht erlaubnisfähig und kamen damit auch nicht für eine von den Betreibern begehrte Auswahlentscheidung in Frage.

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